VEREINSSATZUNG
DorfLeben Rath/Heumar
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „DorfLeben Rath/Heumar“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Namenszusatz „e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der „DorfLeben Rath/Heumar e.V.“ mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Rath/Heumar
b. Unterstützung sozialer oder karitativer Projekte in Rath/Heumar
c. Förderung von Kunst und Kultur in Rath/Heumar.
3. Der Verein kann die in Ziffer 2 genannte Unterstützung und Förderung auch auf die Nachbargemeinden ausweiten.
4. Der Satzungszweck kann verwirklicht werden durch…
a. ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
b. ideelle und finanzielle Unterstützung sozialer und karitativer Projekte
c. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von Kunst, Musik und Kultur.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein soll aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.
2. Eine Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Bei Ende jeder Vereinsmitgliedschaft (siehe §4) soll in einem Zeitraum von 3 Monaten („3-Monats-Frist“) ein neues Mitglied als Ersatz aufgenommen werden, wenn die Zahl der Mitglieder ansonsten unter 7 sänke.
4. Das Mindestalter für Mitglieder beträgt 18 Jahre.
5. Ein entsprechender Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
6. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einstimmiger Mehrheit, die in diesem Fall vom Vorstand gegebenenfalls außerordentlich einberufen werden muss, um die unter (§3[3]) genannte Frist wahren zu können.
7. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§4 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste (bei Nichtauffindbarkeit) oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 4/5 –Mehrheit.
4. Vor der Beschlussfassung muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§5 – Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Teamtreffen
4. Ausschüsse
§6 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird (hierzu genügt jeweils eine entsprechende E-Mail an den Vorsitzenden).
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Einladungsschreiben einberufen. Das Einladungsschreiben kann per E-Mail erfolgen. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse gegeben haben, sind per Briefpost einzuladen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe §6[2]) hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden beziehungsweise vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
7. Erforderliche Mehrheiten (abgegebene Stimmen):
a. Satzungsänderungen: 4/5 –Mehrheit
b. Erhebung von Mitgliedsbeiträgen: einstimmige Mehrheit
c. Höhe von Mitgliedsbeiträgen: 3/4 –Mehrheit
d. Ausschluss von Mitgliedern: 4/5 –Mehrheit
e. Aufnahme neuer Mitglieder: einstimmige Mehrheit (siehe §3[6])
f. Änderung des Vereinszwecks: 4/5 –Mehrheit
g. Auflösung des Vereins: einstimmige Mehrheit (siehe §12[1])
8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.
9. Sollten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung verhindert sein, kann Ihnen trotzdem ein Stimmrecht zugesprochen werden, wenn die anwesenden Mitglieder das einstimmig beschließen.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Versammlungsleiter die Versammlung aufzulösen. Unter Wahrung der unter §6[3] angegeben Frist ist dann erneut zur Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu laden; diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Wahl des Vorstands
e. Wahl der Kassenprüfer
f. Festsetzung von Beiträgen
g. Genehmigung des Haushaltsplans
h. Entscheidung über Verwendung im Zweckbetrieb erwirtschafteter Mittel
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern
j. Ausschluss von Mitgliedern
k. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
l. Beschlussfassung über Vereinsordnungen
m. Beschlussfassung und Besetzung von Ausschüssen
n. Beschlussfassung über Anträge
§8 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die den Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB bilden:
a. Vorsitzende(r), im Folgenden „Vorsitzender“ genannt
b. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r), im Folgenden „Stellvertretender Vorsitzender“ genannt.
c. Kassierer(in), im folgenden „Kassierer“ genannt
2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt, er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins bis zu einem Betrag von 1000 € allein, darüber hinaus nur zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied berechtigt.
5. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§9 – Teamtreffen
1. Teamtreffen sind regelmäßige Treffen möglichst aller Mitglieder, die in erster Linie der Organisation und Planung von Veranstaltungen zur Erfüllung des Vereinszwecks (siehe §2[2,3]) dienen.
2. Zu Beginn jedes Teamtreffens sollte eine Tagesordnung vereinbart werden, die evtl. Beschlussanträge einzelner Mitglieder enthält.
3. Die anwesenden Teammitglieder wählen einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf des Teamtreffens führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit des Treffens sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer elektronischen Niederschrift festzuhalten und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Hierzu genügt jeweils eine Zustellung per E-Mail oder eine Bereitstellung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Online-Portal zur Projektplanung (z.B. „Trello“).
4. Über die Zulassung von Beschlussanträgen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Sollten Mitglieder bei einem Teamtreffen verhindert sein, kann Ihnen trotzdem ein Stimmrecht zugesprochen werden, wenn die anwesenden Mitglieder das einstimmig beschließen.
6. Erforderliche Mehrheiten (abgegebene Stimmen) bei Beschlüssen:
¾ -Mehrheit
7. Jedes Mitglied kann für einzelne Beschlüsse einen (mündlichen) Antrag auf Notwendigkeit einer einstimmigen Mehrheit stellen, dessen Annahme einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
§10 – Ausschüsse
1. Zur Organisation einzelner Bereiche des Vereins und Vereinszweckbetriebe können per Beschluss Ausschüsse gebildet werden. Sie können auch die notwendige Kommunikation übernehmen, die jeweils mit dem Vorstand abgestimmt wird.
§11 – Rechnungsprüfung
1. Jährlich zum Ende der Wahlperiode des Vorstands wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft.
2. Beide Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden.
§12 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Sinkt die Zahl seiner Mitglieder unter drei, so dass ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, werden die verbliebenen Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Trägerverein Bürger- und Vereinszentrum Rath/Heumar e.V., Kurt-Henn-Platz 1, 51107 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand 21.01.2024